§ 15 Bgld. VBGG Ungültige Eintragungen

Bgld. VBGG - Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Ungültig sind Eintragungen, die

1.

von nicht stimmberechtigten Personen stammen,

2.

nicht die im § 14 Abs. 4 angeführten Daten sowie die Unterschrift der stimmberechtigten Person enthalten, oder

3.

von Bürgerinnen oder Bürgern herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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