§ 6 Bgld. VAG Zulässigkeit

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.

In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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