§ 8 Bgld. VAG Einspruch der Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß

Bgld. VAG - Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages, der einer Volksabstimmung zu unterziehen ist, gemäß den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung nur anzuordnen, wenn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder den Gesetzesbeschluß wiederholt. Zwischen dem Tag, an dem der Beharrungsbeschluß gefaßt wurde und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als vier Monate liegen.

In Kraft seit 04.10.1982 bis 31.12.9999
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