§ 6 Bgld. VAG Zulässigkeit

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung dem Bevollmächtigtender bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 4 und 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung dem Bevollmächtigtender bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.

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