§ 5 Bgld. SG 2002 Besondere Seniorenförderung

Bgld. SG 2002 - Burgenländisches Seniorengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des § 4 - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern:

1.

Kurse zur Fort- und Weiterbildung der Seniorinnen und Senioren;

2.

Veranstaltungen, die zum besseren gegenseitigen Verständnis der jungen und der älteren Generation dienen;

3.

Maßnahmen, die der Aufklärung über seniorenspezifische Gesundheitsprobleme dienen, wie zB ärztliche Vorträge über Gesundheitsvorsorge;

4.

Veranstaltungen, die den Seniorinnen und Senioren Auskünfte über grundlegende Rechtsfragen, Behördenzuständigkeiten und Behördenwege geben, sowie

5.

die Tätigkeit von Vereinen, deren satzungsgemäßer Zweck Maßnahmen im Sinne der Z 1, 2, 3 oder 4 sind.

(2) Das Land hat für die in § 2 genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei § 4 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß gelten.

(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 08.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. SG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. SG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. SG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. SG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. SG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Bgld. SG 2002
§ 6 Bgld. SG 2002