§ 47 Bgld. LKG Wahlberechtigung

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:

1.

alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.

alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

3.

alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

4.

alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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