§ 51 Bgld. LKG Einsprüche

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann eine Person, die in einer Gemeinde als Wähler eingetragen ist oder für sich dort das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter bzw. Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Über mündlich erhobene Einsprüche ist eine Niederschrift aufzunehmen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen.

(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Die Gemeinde hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wurde, spätestens am Tag nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen.

(5) Der Betroffene kann binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung mündlich oder schriftlich Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) vorbringen.

In Kraft seit 26.10.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 Bgld. LKG
§ 52 Bgld. LKG