§ 48 Bgld. LKG Wählbarkeit

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 1 und 4, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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