§ 47 Bgld. LKG Wahlberechtigung

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:

1.

alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der WahlWahltag das gemäß § 20 Abs. 1 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl16. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter besitzenLebensjahr vollendet haben;

2.

alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

3.

alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

4.

alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2011

Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt:

1.

alle natürlichen Personen, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die am Stichtag oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der WahlWahltag das gemäß § 20 Abs. 1 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl16. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, geforderte Wahlalter besitzenLebensjahr vollendet haben;

2.

alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

3.

alle Miteigentumsgemeinschaften, die am Stichtag Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind;

4.

alle Miteigentümer, deren Gemeinschaft am Stichtag Mitglied der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist, wenn ihr Miteigentumsanteil nach der Fläche gerechnet mindestens 5 700 m2m2 oder auf den Einheitswert berechnet 1.500 Euro übersteigt und die übrigen Voraussetzungen der Z 1 vorliegen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen Rechtsgrund im Wählerverzeichnis aufscheinen; der Gemeinschaft selbst steht in diesem Falle das Wahlrecht nicht zu.

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