§ 4 Bgld. L-UAG Initiativrecht zur Missstandsbehebung

Bgld. L-UAG - Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Liegt ein begründeter Verdacht auf Bestehen eines Umweltmissstands vor, so kann die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Behebung des Missstands gemäß den Verwaltungsvorschriften stellen. Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen oder gegen die Säumigkeit der Behörde. Dieses Recht gilt insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat ihr bekannt gewordene Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Ein Umweltmissstand im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn entgegen den Landesgesetzen oder Verordnungen des Landes oder einer Gemeinde die Umwelt im Sinne des § 1 beeinträchtigt wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht oder sonst landesgesetzliche Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, nicht eingehalten werden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. L-UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. L-UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. L-UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. L-UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. L-UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. L-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Bgld. L-UAG
§ 5 Bgld. L-UAG