Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. L-UAG

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

Bgld. L-UAG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.02.2023
Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG)

StF: LGBl. Nr. 78/2002 (XVIII. Gp. IA 2 AB 346)

§ 1 Bgld. L-UAG Ziele


Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird zum Schutz der Umwelt eingerichtet. Dieses Ziel soll durch die Bewahrung und Verbesserung

1.

der Umwelt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen;

2.

der biologischen Vielfalt und des Naturhaushalts sowie

3.

der Kultur- und Naturlandschaft

erreicht werden.

§ 4 Bgld. L-UAG Initiativrecht zur Missstandsbehebung


(1) Liegt ein begründeter Verdacht auf Bestehen eines Umweltmissstands vor, so kann die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Behebung des Missstands gemäß den Verwaltungsvorschriften stellen. Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen oder gegen die Säumigkeit der Behörde. Dieses Recht gilt insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat ihr bekannt gewordene Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Ein Umweltmissstand im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn entgegen den Landesgesetzen oder Verordnungen des Landes oder einer Gemeinde die Umwelt im Sinne des § 1 beeinträchtigt wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht oder sonst landesgesetzliche Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, nicht eingehalten werden.

§ 5 Bgld. L-UAG Akteneinsicht und -übermittlung


(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. Entscheidungen oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festlegen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

§ 6 Bgld. L-UAG Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen bei


(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei begründetem Verdacht eines erheblichen Umweltmissstands (§ 4 Abs. 3) das Recht, zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke und Anlagen zu betreten; dabei muss ein Vertreter/ eine Vertreterin der zuständigen Behörde anwesend sein. Dieses Recht ist möglichst schonend auszuüben. Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, außer die Verständigung ist unmöglich oder es ist Gefahr in Verzug.

§ 7 Bgld. L-UAG Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen


(1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen.

(2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stellungnahme möglich ist.

(3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich.

§ 10 Bgld. L-UAG Abgabenfreiheit


Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.

Anlage

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG) Fundstelle


Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG)

StF: LGBl. Nr. 78/2002 (XVIII. Gp. IA 2 AB 346)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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