§ 6 Bgld. KFG

Bgld. KFG - Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Amtsdauer der im § 5 Abs. 2 genannten Mitglieder der Kulturbeiräte richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 scheidet ein Mitglied der Kulturbeiräte aus durch:

1.

Tod

2.

Verzicht

3.

Widerruf der Bestellung

Der Verzicht ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Kulturbeiräten ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VI geltenden Vorschriften.

(4) Die erstmalige Einberufung der Kulturbeiräte erfolgt durch das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Bei dieser Sitzung haben die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Anlässlich der ersten Sitzung haben sich die Kulturbeiräte eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(5) Die Einberufung der Kulturbeiräte obliegt dem Vorsitzenden. Sie sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.

(6) Ein Kulturbeirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt.

(7) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(8) Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung sowie der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für den jeweiligen Bereich (§ 5 Abs. 1) zuständige Abteilungsvorstand oder ein von diesem bevollmächtigter Bediensteter sind berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen.

(9) Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung sowie die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilungsvorstände sind in den Kulturbeiräten nicht stimmberechtigt.

(10) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(11) Die Kulturbeiräte geben sich ihre Geschäftsordnung mit Beschluss bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder.

(12) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung der Kultur zuständige Abteilung.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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