Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.01.2026
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat sich zur Durchführung von Förderungen in den Bereichen Betrieb kultureller Einrichtungen, Kulturelles Ausstellungswesen, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Denkmal- und Ortsbildpflege, Festspiele, Film und Fotografie, Gedenk- und Erinnerungskultur, Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege), Kulturaustausch, Literatur, Medien, Museumswesen, Musik, schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation, Volkskunst und Wissenschaft der Kulturförderung Burgenland GmbH, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet, zu bedienen. Der Gesellschaftsvertrag der Kulturförderung Burgenland GmbH hat im Unternehmensgegenstand die Durchführung der Förderung iSd § 3 in den oben genannten Bereichen zu enthalten.Die Landesregierung hat sich zur Durchführung von Förderungen in den Bereichen Betrieb kultureller Einrichtungen, Kulturelles Ausstellungswesen, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Denkmal- und Ortsbildpflege, Festspiele, Film und Fotografie, Gedenk- und Erinnerungskultur, Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege), Kulturaustausch, Literatur, Medien, Museumswesen, Musik, schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation, Volkskunst und Wissenschaft der Kulturförderung Burgenland GmbH, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet, zu bedienen. Der Gesellschaftsvertrag der Kulturförderung Burgenland GmbH hat im Unternehmensgegenstand die Durchführung der Förderung iSd Paragraph 3, in den oben genannten Bereichen zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der organisatorischen und administrativen Abwicklung der Förderungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu betrauen. Dies umfasst insbesondere die Entgegennahme, formale und inhaltliche Prüfung sowie Abwicklung und Kontrolle von Förderansuchen. Die Förderansuchen und alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen sind bei der Kulturförderung Burgenland GmbH einzubringen.Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der organisatorischen und administrativen Abwicklung der Förderungen in den in Absatz eins, genannten Bereichen zu betrauen. Dies umfasst insbesondere die Entgegennahme, formale und inhaltliche Prüfung sowie Abwicklung und Kontrolle von Förderansuchen. Die Förderansuchen und alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen sind bei der Kulturförderung Burgenland GmbH einzubringen.
(3)Absatz 3Die Kulturförderung Burgenland GmbH kann zur fachlichen Beurteilung von Förderansuchen in den von ihr betrauten Bereichen Empfehlungen der Kulturbeiräte einholen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen.
(4)Absatz 4Die Entscheidung über die Gewährung von Förderungen in den von der Kulturförderung Burgenland GmbH betreuten Förderbereichen obliegt der Landesregierung. Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist mit der Durchführung der bewilligten Förderungen beauftragt und Leistende Stelle im Sinne des § 6 Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz - Bgld. FTG, LGBl. Nr. 57/2025. Das Land hat für die Kulturförderung Burgenland GmbH die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. FTG durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewährung von Förderungen in den von der Kulturförderung Burgenland GmbH betreuten Förderbereichen obliegt der Landesregierung. Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist mit der Durchführung der bewilligten Förderungen beauftragt und Leistende Stelle im Sinne des Paragraph 6, Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz - Bgld. FTG, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2025,. Das Land hat für die Kulturförderung Burgenland GmbH die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. FTG durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5)Absatz 5Förderbereiche, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich genannt sind, unterliegen nicht der Zuständigkeit der Kulturförderung Burgenland GmbH.Förderbereiche, die in Absatz eins, nicht ausdrücklich genannt sind, unterliegen nicht der Zuständigkeit der Kulturförderung Burgenland GmbH.
(6)Absatz 6Über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen hat die Kulturförderung Burgenland GmbH der Landesregierung jährlich zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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