Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.01.2026
(1)Absatz einsDie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Bgld. Kulturförderungsgesetzes LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 zu erledigen. Die ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten Förderungsanträge sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2025, eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Bgld. Kulturförderungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022, zu erledigen. Die ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2025, eingelangten Förderungsanträge sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.
(2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 bestehenden Kulturbeiräte bleiben bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode weiterhin im Amt bestehen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder des in § 5 Abs. 1 Z 7 vorgesehenen Beirats ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Funktionsdauer des Landtages vorzunehmen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2025, bestehenden Kulturbeiräte bleiben bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode weiterhin im Amt bestehen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder des in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, vorgesehenen Beirats ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Funktionsdauer des Landtages vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 Bgld. KFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. KFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 Bgld. KFG