§ 61 Bgld. GVRG Wirkung der Volksabstimmung

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ist das Verfahren abgeschlossen und haben an der Volksabstimmung mindestens 40 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Häflte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam

(2) Liegt nach Abschluß des Verfahrens ein Abstimmungsergebnis gemäß Abs. 1 nicht vor, erlangt der der Volksabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates frühestens

a)

nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist (§ 41 Abs. 3), wenn kein Einspruch eingebracht wurde,

b)

wenn ein Einspruch eingebracht und § 42 Abs. 3 nicht angewendet wurde, nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4

Geltung.

In Kraft seit 21.05.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 Bgld. GVRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 Bgld. GVRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 Bgld. GVRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 Bgld. GVRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 Bgld. GVRG
§ 62 Bgld. GVRG