§ 66 Bgld. GVRG Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für die in den §§ 8 Abs. 3 lit. b und c, 49 Abs. 1 lit. a und b, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 1 geforderte Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten ist die Anzahl der anläßlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat endgültig Wahlberechtigten und für die im § 61 Abs. 1 geforderte Anzahl die Anzahl der in den abgeschlossenen Stimmlisten (§ 58) eingetragenen Stimmberechtigten maßgebend.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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