§ 56 Bgld. GVRG Öffentliche Auflage

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung und eine Information über den Zweck und die Wirkung der Volksabstimmung sind in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies müssen die Verordnung und die Information am Tag der Abstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
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