Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im § 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht, die oder der in die Liste gemäß § 27 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und von der oder dem auf Grund ihres oder seines Berufssitzes oder Wohnsitzes angenommen werden kann, dass sie oder er diese Aufgaben auch erfüllen kann. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“.Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im Paragraph eins, angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht, die oder der in die Liste gemäß Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und von der oder dem auf Grund ihres oder seines Berufssitzes oder Wohnsitzes angenommen werden kann, dass sie oder er diese Aufgaben auch erfüllen kann. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“.
(2)Absatz 2Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Zum Zwecke des Abschlusses derartiger Verträge können auch Gemeindeverbände nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz gebildet werden.Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Zum Zwecke des Abschlusses derartiger Verträge können auch Gemeindeverbände nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz gebildet werden.
(3)Absatz 3Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen, der Ärztekammer für Burgenland bekannt zu geben und haben jedenfalls zu enthalten:Die Verträge gemäß Absatz 2, sind schriftlich abzufassen, der Ärztekammer für Burgenland bekannt zu geben und haben jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt verpflichtet,
2.Ziffer 2Hinweise auf die Geheimhaltungspflichten und Befangenheit,
3.Ziffer 3Regelungen über die Art und die Grundlage für die Ermittlung des Entgelts, das für die erfüllten Aufgaben gebührt,
4.Ziffer 4die Gründe für die Auflösung des Vertrags.
(4)Absatz 4Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbands) anzugeloben; die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist, besteht auch nach Auflösung des Vertrags.Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbands) anzugeloben; die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist, besteht auch nach Auflösung des Vertrags.
(5)Absatz 5Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte sowie deren Vertreterinnen und Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
(6)Absatz 6Die Abs. 3 bis 5 sind auf die Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten sinngemäß anzuwenden.Die Absatz 3 bis 5 sind auf die Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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