Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GemSanG 2013

Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

Bgld. GemSanG 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 06.08.2025

§ 1 Bgld. GemSanG 2013 Organisation des Gemeindesanitätsdienstes


Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.

§ 2 Bgld. GemSanG 2013 Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im § 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht, die oder der in die Liste gemäß § 27 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und von der oder dem auf Grund ihres oder seines Berufssitzes oder Wohnsitzes angenommen werden kann, dass sie oder er diese Aufgaben auch erfüllen kann. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“.Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im Paragraph eins, angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht, die oder der in die Liste gemäß Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und von der oder dem auf Grund ihres oder seines Berufssitzes oder Wohnsitzes angenommen werden kann, dass sie oder er diese Aufgaben auch erfüllen kann. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Zum Zwecke des Abschlusses derartiger Verträge können auch Gemeindeverbände nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz gebildet werden.Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Zum Zwecke des Abschlusses derartiger Verträge können auch Gemeindeverbände nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz gebildet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen, der Ärztekammer für Burgenland bekannt zu geben und haben jedenfalls zu enthalten:Die Verträge gemäß Absatz 2, sind schriftlich abzufassen, der Ärztekammer für Burgenland bekannt zu geben und haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt verpflichtet,
    2. 2.Ziffer 2Hinweise auf die Geheimhaltungspflichten und Befangenheit,
    3. 3.Ziffer 3Regelungen über die Art und die Grundlage für die Ermittlung des Entgelts, das für die erfüllten Aufgaben gebührt,
    4. 4.Ziffer 4die Gründe für die Auflösung des Vertrags.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbands) anzugeloben; die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist, besteht auch nach Auflösung des Vertrags.Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbands) anzugeloben; die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist, besteht auch nach Auflösung des Vertrags.
  5. (5)Absatz 5Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte sowie deren Vertreterinnen und Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 3 bis 5 sind auf die Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten sinngemäß anzuwenden.Die Absatz 3 bis 5 sind auf die Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten sinngemäß anzuwenden.

§ 3 Bgld. GemSanG 2013 Eigener Wirkungsbereich


Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 4 Bgld. GemSanG 2013 Übergangsbestimmungen


(1) Die §§ 1 bis 3 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der in § 1 angeführten Aufgaben nicht eine Gemeinde- oder Kreisärztin oder ein Gemeinde- oder Kreisarzt nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt und im Aktivstand tätig ist.

(2) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht jener Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gemeinde- oder Kreisärztin oder zum Gemeinde- oder Kreisarzt bestellt sind oder einen Ruhebezug nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 beziehen, das Pensionsrecht der nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Personen sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten des Landes, der Gemeinde und des Sanitätskreises einschließlich der Kostentragung richten sich nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 mit der Maßgabe, dass

1.

§ 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 entfällt,

2.

die Gemeinde oder die sanitätskreisangehörigen Gemeinden zur Sicherstellung der Vertretung einer Gemeinde- oder Kreisärztin oder eines Gemeinde- oder Kreisarztes einen Vertrag auf Grund dieses Gesetzes abzuschließen haben, wenn eine Betrauung mit der Vertretung gemäß § 18 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 nicht möglich ist,

3.

§ 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Zeiten der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit können auf Antrag ganz oder teilweise als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden. Die Zeit einer selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist zumindest zur Hälfte als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.“

4.

vor § 47 folgender § 46a eingefügt wird:

„§ 46a

Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2014, in Kraft gesetzt werden.“

(3) Jeder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildete Sanitätskreis bleibt bestehen, solange eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt dort im Aktivstand tätig ist. Auf die Sanitätskreise ist der 2. Abschnitt des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 (Bildung von Sanitätskreisen) anzuwenden. Mit dem Ausscheiden der letzten Kreisärztin oder des letzten Kreisarztes aus dem Aktivstand ist der Sanitätskreis aufgelöst. In diesem Fall ist die Verordnung der Landesregierung, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden entsprechend zu ändern. Scheidet eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt aus dem Aktivstand aus und ist in diesem Sanitätskreis noch zumindest eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt tätig, so ist der Sanitätskreis gemäß § 7 Abs. 3 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 zu ändern oder aufzulösen. Hiebei ist auch die Vermeidung einer Mehrbelastung der verbliebenen Kreisärztinnen oder Kreisärzte anzustreben.

(4) §§ 37 und 38 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 bleiben bis zum Ablauf der Pensionsleistungen aufrecht. Die Beitragspflicht der Gemeinde (des Sanitätskreises) endet mit dem Zeitpunkt, mit dem die Pensionsansprüche der jeweiligen Gemeindeärztin (Kreisärztin) oder des jeweiligen Gemeindearztes (Kreisarztes) und ihrer oder seiner Hinterbliebenen enden. Wird der Sanitätskreis vor dem Enden der Beitragspflicht aufgelöst, so geht die Beitragspflicht auf die bis zur Auflösung sanitätskreisangehörigen Gemeinden über. Wird der Sanitätskreis vor dem Enden der Beitragspflicht wegen des Ausscheidens einer Gemeinde geändert, so geht die Beitragspflicht auf den geänderten Sanitätskreis und die ausgeschiedene Gemeinde über. In diesen Fällen ist auch nach dem Übergang der Beitragspflicht der Kostenteilungsschlüssel des § 38 Abs. 2 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 anzuwenden. Die Beitragspflicht geht jedoch nicht auf jene Gemeinden über, die eine Gemeindeärztin oder einen Gemeindearzt gemäß § 23 Abs. 3 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 einstellen.

§ 5 Bgld. GemSanG 2013 Verweisung


Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6 Bgld. GemSanG 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in § 4 dieses Gesetzes, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindesanitätsgesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009,, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Paragraph 4, dieses Gesetzes, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013 (Bgld. GemSanG 2013) Fundstelle


Gesetz vom 17. Oktober 2013 über den Gemeindesanitätsdienst im Burgenland (Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013 - Bgld. GemSanG 2013)

StF: LGBl. Nr. 49/2013 (XX. Gp. RV 777 AB 805)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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