§ 26 Bgld. G-PVG Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 14, § 22 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses:

1.

wenn die jeweilige Dienststelle aufgelassen wird;

2.

wenn die Zahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses (Zentralausschusses) unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

3.

wenn der Personalvertreterausschuss oder der Zentralausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt oder eine Vertrauensperson ihren Rücktritt dem Bürgermeister mitteilt;

4.

wenn die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertreterausschusses oder der Vertrauensperson beschließt (§ 6 Abs. 2 Z 4).

(3) Die im Abs. 1 genannten Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe der Personalvertretung weiter.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Bgld. G-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Bgld. G-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Bgld. G-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Bgld. G-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Bgld. G-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. G-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Bgld. G-PVG
§ 27 Bgld. G-PVG