§ 32 Bgld. G-PVG

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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