Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. EA 2001

Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

Bgld. EA 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Anpassung von Geldbeträgen in Landesgesetzen an die Einführung des Euro (Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001)

StF: LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

Artikel

Art. 1 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993


Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 69 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 500.000,--” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt.

2.

Im § 69 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

3.

Im § 69 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Art. 2 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes


Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2.

Im § 16 Abs. 2 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” und der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 3 Bgld. EA 2001 Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen


Das Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. Nr. 17/1989, wird wie folgt geändert:

Im § 4 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 4 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997


Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

Art. 5 Bgld. EA 2001 Änderung des Bienenzuchtgesetzes


Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert:

Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 6 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes


Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/1992 und 75/2000, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 15 Abs. 1 wird der Betrag „2.000,- S” durch den Betrag „145 Euro” und der Betrag „100.000,- S” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

2.

Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 7 Bgld. EA 2001 Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979


Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.

Art. 8 Bgld. EA 2001 Änderung des Buschenschankgesetzes


Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Art. 9 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes


Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1991 und 33/1997, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2.

Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 10 Bgld. EA 2001 Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland


Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, wird wie folgt geändert:

Im § 5 wird der Betrag „3.000.- S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 11 Bgld. EA 2001 Änderung des Eisenstädter Stadtrechts


Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

2.

Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Art. 12 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999


Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 43 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

2.

Im § 62 Abs. 1 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Art. 13 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes


Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 8 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 8.200,--” durch den Betrag „600 Euro” ersetzt.

2.

Im § 8 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 790,--” durch den Betrag „57,50 Euro” und der Betrag „S 2.640,--” durch den Betrag „192 Euro” ersetzt.

3.

Die Anlage zu § 8 lautet:

“Anlage zu § 8
Familienzuschuss nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen

 

monatlicher Zuschuss

gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen

196,60 Euro

525,40 Euro

 

182,80 Euro

537 Euro

 

169 Euro

543,50 Euro

 

155,20 Euro

549,40 Euro

 

141,40 Euro

561,70 Euro

 

127,60 Euro

567,50 Euro

 

113,80 Euro

574,10 Euro

 

100 Euro

586,40 Euro

 

86,50 Euro

592,20 Euro

 

72,70 Euro

598,10 Euro

 

58,90 Euro

610,40 Euro”

 

 

Art. 14 Bgld. EA 2001 Änderung des Feldschutzgesetzes


Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Art. 15 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994


Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 39 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2.

Im § 39 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Art. 16 Bgld. EA 2001 Änderung des Fischereigesetzes 1949


Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1958, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 63c Abs. 1 lit. a wird der Betrag „S 20.-” durch den Betrag „1,45 Euro” ersetzt.

2.

Im § 63c Abs. 1 lit. b wird der Betrag „S 50.-” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt.

3.

Im § 63c Abs. 1 lit. c wird der Betrag „S 5.-” durch den Betrag „35 Cent” ersetzt.

4.

Im § 73 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 17 Bgld. EA 2001 Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes


Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 106 Abs. 1 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2.

Im § 106 Abs. 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.

Art. 18 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes


Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „S 60.000,-” durch den Betrag „4.360 Euro”, der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” sowie der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 19 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Gasgesetzes


Das Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974, wird wie folgt geändert:

Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 20 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes


Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt.

2.

§ 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

3.

Im § 22 wird der Betrag „400 S” durch den Betrag „29,10 Euro” ersetzt.

Art. 21 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes


Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1980 und 30/1991 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 64/1973, wird wie folgt geändert:

Im § 12 wird der Betrag „550 Millionen Schilling” durch den Betrag „40 Mio. Euro” ersetzt.

Art. 22 Bgld. EA 2001 Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung


Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 27 Abs. 2 Z 7 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

2.

Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Art. 23 Bgld. EA 2001 Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971


Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert:

1.

§ 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

2.

Im § 15 Abs. 6 erster Satz wird der Betrag „S 500.-” durch den Betrag „36,40 Euro” ersetzt.

Art. 24 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes


Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 25 Bgld. EA 2001 Änderung der Gemeindewahlordnung 1992


Die Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 26 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995


Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Million Schilling” durch den Betrag „72.700 Euro” ersetzt.

2.

Im § 29 Abs. 4 letzter Satz wird der Betrag „900 S” durch den Betrag „66 Euro” ersetzt.

3.

Im § 34 Abs. 1 wird der Betrag „500 000 S” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt.

4.

Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 27 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963


Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „15 und höchstens 30 Schilling” durch die Wortfolge „ein und höchstens 2,10 Euro” ersetzt.

2.

Im § 37 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000.-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 28 Bgld. EA 2001 Änderung des Hundeabgabegesetzes


Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,20 Euro” sowie werden die Beträge „S 200,-” jeweils durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt.

2.

Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „2.000,-- S” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.

Art. 29 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988


Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 71 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.

2.

Im § 71 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „300,- S” durch den Betrag „21,50 Euro” ersetzt.

3.

Im § 71 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „150,- S” durch den Betrag „10,50 Euro” ersetzt.

4.

Im § 71 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „800,- S” durch den Betrag „58 Euro” ersetzt.

5.

Im § 131 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „1.000,- S” durch den Betrag „73 Euro” sowie der Betrag „700,- S” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.

6.

Im § 170 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

7.

Im § 194 Abs. 1 wird der Betrag „5.000.- S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

8.

Im § 194 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „25.000,- S” durch den Betrag „1.800 Euro” ersetzt.

9.

Im § 194 Abs. 3 wird der Betrag „15.000,- S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Art. 30 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 1986


Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

2.

Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

3.

Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 31 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989


Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

2.

Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „1.000 S” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 32 Bgld. EA 2001 Änderung des Katastrophenhilfegesetzes


Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 35 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2.

Im § 35 Abs. 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Art. 33 Bgld. EA 2001 Änderung der Kehrordnung


Im § 11 der Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981, wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Art. 34 Bgld. EA 2001 Änderung des Kindergartengesetzes 1995


Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 55/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 21 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 35 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes


Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Art. 36 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes


Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert:

Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.

Art. 37 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes


Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zehn Schilling” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt.

2.

Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

3.

Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „300 S” durch den Betrag „22 Euro” ersetzt.

Art. 38 Bgld. EA 2001 Änderung der Landesabgabenordnung


Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 89 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.100 Euro” ersetzt.

2.

Im § 90 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.

3.

§ 155 Abs. 1 lautet:

„(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

4.

Im § 161 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

5.

Im § 169 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.

6.

Im § 176 Abs. 1 wird der Betrag „S 20” durch den Betrag „1,45 Euro” und der Betrag „S 200” durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt.

7.

Im § 188 erster Satz wird der Betrag „S 50” jeweils durch den Betrag „3,65 Euro” ersetzt.

8.

Im § 240 Abs. 3 wird der Betrag „S 50.000” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Art. 39 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes


Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt.

2.

§ 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Art. 40 Bgld. EA 2001 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes


Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S” durch den Betrag „370 Euro” ersetzt.

Art. 41 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes


Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 13 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

2.

Im § 13 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

3.

Im § 13 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

4.

Im § 13 Abs. 2 letzter Satzteil (nach Z 3) wird der Betrag „S 200.000,-” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Art. 42 Bgld. EA 2001 Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole


Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 13 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 43 Bgld. EA 2001 Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes


Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.

Art. 44 Bgld. EA 2001 Änderung der Landtagswahlordnung 1995


Die Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 94 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 45 Bgld. EA 2001 Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993


Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 31 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Art. 46 Bgld. EA 2001 Änderung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949


Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert:

Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.

Art. 47 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes


Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 99 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

2.

Im § 99 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 48 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960


Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1970 und 9/1993, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 14 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „100 S” durch den Betrag „7,20 Euro” ersetzt.

2.

Im § 21 Abs. 2 dritter Satz wird der Betrag „50 S” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt.

3.

Im § 22 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 49 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999


Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 24 Abs. 2 wird der Betrag „S 300,--” durch den Betrag „22 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2.

Im § 24 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt.

3.

Im § 24 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt.

4.

Im § 24 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

5.

Im § 24 Abs. 5 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

Art. 50 Bgld. EA 2001 Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969


Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 400,-” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt.

2.

Im § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 400,--” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt.

3.

Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag „S 15,--” durch den Betrag „1,05 Euro” ersetzt.

4.

Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag „S 25,--” durch den Betrag „1,80 Euro” ersetzt.

5.

Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Art. 51 Bgld. EA 2001 Änderung des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken


Das Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken, LGBl. Nr. 16/1989, wird wie folgt geändert:

Im § 7 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.090 Euro” ersetzt.

Art. 52 Bgld. EA 2001


Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 38 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Art. 53 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes


Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 75b Abs. 2 wird der Betrag „S 3,--” durch den Betrag „22 Cent” ersetzt.

2.

Im § 78 Abs. 1 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Art. 54 Bgld. EA 2001 Änderung des Objektivierungsgesetzes


Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.

Art. 55 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Parteienförderungsgesetzes


Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag „S 300.000,-” durch den Betrag „21.800 Euro” ersetzt.

2.

Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „S 10,-” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt.

3.

Im § 10 wird folgender Satz angefügt:

„Ab 1. Jänner 2002 ist zudem für die Ermittlung der Bezugsgröße und der im ersten Satz genannten Beträge der entsprechende Euro-Umrechnungswert heranzuziehen.”

Art. 56 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes


Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „50.000,-- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Art. 57 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes


Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert:

1.

§ 5 lautet:

“Höhe des Pflegegeldes

§ 5

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

 

Stufe 1

145,40 Euro  

Stufe 2

268,00 Euro  

Stufe 3

413,50 Euro  

Stufe 4

620,30 Euro  

Stufe 5

842,40 Euro  

Stufe 6

1.148,70 Euro  

Stufe 7

1.531,50 Euro“

 

2.

Im § 6 zweiter Satz wird der Betrag „S 825,--” durch den Betrag „60 Euro” ersetzt.

3.

§ 14 Abs. 5 lautet:

“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Art. 58 Bgld. EA 2001 Änderung des Gesetzes, mit dem das


Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:

Im Artikel II Abs. 3 wird der Betrag „S 2.635,--” durch den Betrag „191,50 Euro” ersetzt.

Art. 59 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes


Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 14e wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Art. 60 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995


Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2.

Im § 21 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Art. 61 Bgld. EA 2001 Änderung des Ruster Stadtrechts


Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

2.

Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Art. 62 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes


Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 63 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000


Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „40 Euro” ersetzt.

2.

Im § 52 Abs. 9 erster Satz wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

3.

Im § 77 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Art. 64 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes


Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” und der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 65 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Tierzuchtgesetzes


Das Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 51 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

2.

Im § 51 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

3.

Im § 51 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Art. 66 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992


Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:

1.

§ 26 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die Ortstaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthalts im Gemeindegebiet mindestens 58 Cent, höchstens aber 1,45 Euro.”

2.

Im § 26 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.000,-” durch den Betrag „72,60 Euro” ersetzt.

3.

Im § 27 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „363 Euro”, der Betrag „S 2.000,-” durch den Betrag „145 Euro” sowie der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,30 Euro” ersetzt.

4.

Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 270.000,-” durch den Betrag „19.620 Euro” ersetzt.

5.

§ 27 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

“Dieser beträgt

a)

in der Ortsklasse I

43,60 Euro  

b)

in der Ortsklasse II

32,70 Euro  

c)

in der Ortsklasse III

21,80 Euro  

d)

in der Ortsklasse IV

10,90 Euro.”

6.

§ 28 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr

a)

bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

36,30 Euro 

b)

bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2

50,80 Euro 

c)

bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 bis 70 m2

72,60 Euro 

d)

bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

94,40 Euro 

e)

bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 bis 130 m2

116,20 Euro 

f)

bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m2

145,30 Euro.

§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.”

 

7.

Im § 31 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Art. 67 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes


Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” ersetzt.

2.

Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

3.

Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Art. 68 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes


Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 14 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2.

Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 69 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes


Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 12 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2.

Im § 21 wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 70 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes


Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert:

Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Art. 71 Bgld. EA 2001 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung


Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Art. 72 Bgld. EA 2001 Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden


Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „12.000.- S” durch den Betrag „870 Euro” ersetzt.

2.

Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „6.000.- S” durch den Betrag „435 Euro” ersetzt.

Art. 73 Bgld. EA 2001 Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes


Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 10 wird der Betrag „S 6.000,-” durch den Betrag „440 Euro” ersetzt.

Art. 74 Bgld. EA 2001 Änderung des Weinbaugesetzes 1998


Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 14 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2.

Im § 14 Abs. 2 wird der Betrag „S 2,--” durch den Betrag „15 Cent” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Art. 75 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991


Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:

1.

§ 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:

“(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person

25.440 Euro 

zwei Personen

39.975 Euro 

drei Personen

43.605 Euro 

vier Personen

47.965 Euro.

Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.”

2.

Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt.

3.

Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt.

4.

Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt.

5.

Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt.

6.

Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt.

2. Abschnitt

Inkrafttreten
Verfassungsbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001 (Bgld. EA 2001) Fundstelle


Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Anpassung von Geldbeträgen in Landesgesetzen an die Einführung des Euro (Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001)

StF: LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Änderung von Landesgesetzen

Artikel 1

Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen

Artikel 4

Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Artikel 5

Änderung des Bienenzuchtgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979

Artikel 8

Änderung des Buschenschankgesetzes

Artikel 9

Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Artikel 10

Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland

Artikel 11

Änderung des Eisenstädter Stadtrechts

Artikel 12

Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999

Artikel 13

Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Feldschutzgesetzes

Artikel 15

Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Artikel 16

Änderung des Fischereigesetzes 1949

Artikel 17

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Artikel 18

Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes

Artikel 19

Änderung des Bgld. Gasgesetzes

Artikel 20

Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes

Artikel 21

Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes

Artikel 22

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung

Artikel 23

Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971

Artikel 24

Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Artikel 25

Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Artikel 26

Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995

Artikel 27

Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963

Artikel 28

Änderung des Hundeabgabegesetzes

Artikel 29

Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988

Artikel 30

Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 1986

Artikel 31

Änderung des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989

Artikel 32

Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Artikel 33

Änderung der Kehrordnung

Artikel 34

Änderung des Kindergartengesetzes 1995

Artikel 35

Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes

Artikel 36

Änderung des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes

Artikel 37

Änderung des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes

Artikel 38

Änderung der Landesabgabenordnung

Artikel 39

Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

Artikel 40

Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 41

Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes

Artikel 42

Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole

Artikel 43

Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes

Artikel 44

Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Artikel 45

Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993

Artikel 46

Änderung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949

Artikel 47

Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Artikel 48

Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960

Artikel 49

Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999

Artikel 50

Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969

Artikel 51

Änderung des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken

Artikel 52

Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

Artikel 53

Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Artikel 54

Änderung des Objektivierungsgesetzes

Artikel 55

Änderung des Bgld. Parteienförderungsgesetzes

Artikel 56

Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes

Artikel 57

Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes

Artikel 58

Änderung des Gesetzes, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird

Artikel 59

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Artikel 60

Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Artikel 61

Änderung des Ruster Stadtrechts

Artikel 62

Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes

Artikel 63

Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Artikel 64

Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Artikel 65

Änderung des Bgld. Tierzuchtgesetzes

Artikel 66

Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992

Artikel 67

Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Artikel 68

Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes

Artikel 69

Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Artikel 70

Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes

Artikel 71

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Artikel 72

Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Artikel 73

Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Artikel 74

Änderung des Weinbaugesetzes 1998

Artikel 75

Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991

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