Art. 13 Bgld. EA 2001 Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

Bgld. EA 2001 - Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 8 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 8.200,--” durch den Betrag „600 Euro” ersetzt.

2.

Im § 8 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 790,--” durch den Betrag „57,50 Euro” und der Betrag „S 2.640,--” durch den Betrag „192 Euro” ersetzt.

3.

Die Anlage zu § 8 lautet:

“Anlage zu § 8
Familienzuschuss nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen

 

monatlicher Zuschuss

gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen

196,60 Euro

525,40 Euro

 

182,80 Euro

537 Euro

 

169 Euro

543,50 Euro

 

155,20 Euro

549,40 Euro

 

141,40 Euro

561,70 Euro

 

127,60 Euro

567,50 Euro

 

113,80 Euro

574,10 Euro

 

100 Euro

586,40 Euro

 

86,50 Euro

592,20 Euro

 

72,70 Euro

598,10 Euro

 

58,90 Euro

610,40 Euro”

 

 

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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