§ 6 Bgld. DV 2003 Förderung der Erstellung von Dorferneuerungsplänen und

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Planungskosten für den Dorferneuerungsplan einer Gemeinde können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von

1.

bis zu 20 % der erwachsenen und anerkannten Kosten im Sinne

dieser Verordnung, höchstens aber von 10.000 Euro für Projekte einzelner Gemeinden, oder

2.

bis zu 25 % der erwachsenen und anerkannten Kosten, höchstens aber von 18.000 Euro, wenn sich einzelne Gemeinden zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammenschließen,

gefördert werden.

(2) Projekte zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von:

1.

bis zu 30 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten einzelner Gemeinden oder

2.

bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten solcher Gemeinden, die sich zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammengeschlossen haben,

gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 v.H. der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.

(3) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. DV 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. DV 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. DV 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. DV 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. DV 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. DV 2003
§ 7 Bgld. DV 2003