§ 15 Bgld. DV 2003 Ansuchen, Zusicherung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Förderansuchen sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

1.

für Ansuchen auf Förderungen der Erstellung von Dorferneuerungsplänen und auf Förderung von Projekten zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes:

a)

Finanzierungsplan

b)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

c)

gegebenenfalls Förderungszusagen anderer fördernder Stellen

d)

Beschlüsse des Gemeinderates

e)

Realisierungszeitplan, falls die Realisierung des Dorferneuerungsplanes nicht auf einmal durchführbar ist

2.

für Ansuchen im Rahmen der Projekte mit nachhaltiger Wirkung:

a)

Projektdarstellung

b)

eine Darstellung der nachhaltigen Auswirkungen der jeweils geplanten Maßnahmen auf die Lebensverhältnisse der Ortsbewohner

c)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

3.

für Ansuchen im Rahmen der Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung:

a)

Gestaltungsvorschlag

b)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

c)

erforderlichenfalls Fotos vom derzeitigen Zustand

4.

für Ansuchen im Rahmen des Dorferneuerungspreises sind dem Antrag sämtliche für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen beizuschließen (zB Beschreibung, Pläne, Fotos).

(2) Bei Erledigung der Eingaben im Sinne des Ansuchens hat die Landesregierung die Gewährung der Förderung einschließlich der Förderungshöhe dem Förderungswerber schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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