§ 12 Bgld. DV 2003 Förderbare Maßnahmen, Höhe der Förderung

Bgld. DV 2003 - Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dorferneuerungspreise können vergeben werden:

1.

für die Realisierung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen des Dorferneuerungsplanes bis 7.500 Euro;

2.

für die Errichtung von ortsbildgerechten Siedlungsanlagen (zB Wohnhausanlagen, Reihenhausanlagen) in der Höhe von 400 Euro je Wohneinheit, höchstens aber bis 4.000 Euro;

3.

für die Errichtung von besonders ortsbildprägenden Gebäuden bis 750 Euro;

4.

für die ortsbildgerechte Sanierung oder Umgestaltung von Gebäuden bis 750 Euro.

(2) Dorferneuerungspreise können auch ohne Bewerbung mit Zustimmung des Betroffenen von Amts wegen vergeben werden.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Bgld. DV 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Bgld. DV 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Bgld. DV 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Bgld. DV 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Bgld. DV 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Bgld. DV 2003
§ 13 Bgld. DV 2003