Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. DV 2003

Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003

Bgld. DV 2003
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Oktober 2003 über die Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen in den burgenländischen Gemeinden (Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003)

StF: LGBl. Nr. 69/2003

§ 1 Bgld. DV 2003 Zielsetzung


(1) Als Dorferneuerung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verwirklichung folgender Ziele in einer Gemeinde:

1.

Die Dörfer und die ländlich geprägten Orte sollen in ihrer Eigenart als Wohn-, Arbeits-, und Sozialraum sowie in ihrer eigenständigen Kultur erhalten bleiben und erneuert werden, wobei die Lebensverhältnisse der Ortsbewohnerinnen und Ortsbewohner verbessert werden sollen;

2.

die wirtschaftliche Existenz der Dörfer soll abgesichert, die bauliche und kulturelle Eigenart gewährleistet, die Eigenständigkeit der Dörfer gestärkt und der Abwanderung aus den Dörfern strukturschwacher Räume entgegengewirkt werden.

(2) Bei mehreren einzelnen Dorferneuerungsvorhaben in einer Planungsregion ist zur Erzielung einer größtmöglichen Wirksamkeit deren gegenseitige Abstimmung anzustreben.

§ 2 Bgld. DV 2003 Förderschwerpunkte


(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung können von der Landesregierung insbesondere folgende Maßnahmen in den burgenländischen Gemeinden gefördert werden, sofern sie den Zielen der Landes- und Regionalplanung entsprechen:

1.

der Dorferneuerungsplan;

2.

die Realisierung aller oder einzelner im Dorferneuerungsplan vorgesehener Maßnahmen;

3.

Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet;

4.

die Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sowie in der Gewährung von Dorferneuerungspreisen.

§ 3 Bgld. DV 2003 Förderungswerberinnen und Förderungswerber


Förderungswerberinnen und Förderungswerber können die zuständige Gemeinde, bei Planungsregionen die beteiligten Gemeinden oder die jeweiligen Projektträger sein.

§ 4 Bgld. DV 2003 Fachbeirat


Die Landesregierung hat zur Beratung wichtiger Angelegenheiten der Dorferneuerung Expertinnen und Experten insbesondere aus den Bereichen Raumplanung, Wirtschaft, Ökologie, Architektur, Kultur, Soziologie und Landschaftsplanung heranzuziehen.

§ 5 Bgld. DV 2003 Dorferneuerungsplan


(1) Auf der Grundlage des wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen, sozialen und baulichen Ist-Zustandes eines Dorfes ist ein Dorferneuerungsplan zu erarbeiten. Er hat die von den Leitzielen der Erhaltung und Erneuerung der Dörfer ausgehende umfassende Darstellung des wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und baulichen Soll-Zustandes eines Dorfes zu enthalten und die zur Verwirklichung dieses Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzuzeigen.

(2) Hierbei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

1.

Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Grundlagen und zur Strukturverbesserung sowie Maßnahmen zur Nutzung örtlicher bzw. regionaler Energiequellen;

2.

Maßnahmen zur soziokulturellen Erneuerung;

3.

Maßnahmen zur Verbesserung und Beruhigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse;

4.

Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur;

5.

Maßnahmen der Dorfökologie, der dorfgemäßen Gestaltung des Wohnumfeldes und der Landschaftsgestaltung.

(3) Bei der Erstellung des Dorferneuerungsplanes ist die Bevölkerung in Form einer örtlichen Arbeitsgruppe, durch welche sämtliche Interessensbereiche der Bevölkerung repräsentiert werden, nachweislich einzubinden.

(4) Der Dorferneuerungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen.

§ 6 Bgld. DV 2003 Förderung der Erstellung von Dorferneuerungsplänen und


(1) Die Planungskosten für den Dorferneuerungsplan einer Gemeinde können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von

1.

bis zu 20 % der erwachsenen und anerkannten Kosten im Sinne

dieser Verordnung, höchstens aber von 10.000 Euro für Projekte einzelner Gemeinden, oder

2.

bis zu 25 % der erwachsenen und anerkannten Kosten, höchstens aber von 18.000 Euro, wenn sich einzelne Gemeinden zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammenschließen,

gefördert werden.

(2) Projekte zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von:

1.

bis zu 30 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten einzelner Gemeinden oder

2.

bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten solcher Gemeinden, die sich zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammengeschlossen haben,

gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 v.H. der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.

(3) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

§ 7 Bgld. DV 2003 Projekte mit nachhaltiger Wirkung


Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet sind solche, die die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Weiterentwicklung der Gemeinden längerfristig gewährleisten und geeignet sind, eine hohe Lebens- und Versorgungsqualität der Bevölkerung sowie positive Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse und eine Verbesserung der Beschäftigungssituation der Ortsbewohnerinnen und Ortsbewohner herbeizuführen.

§ 8 Bgld. DV 2003 Förderung von Projekten mit nachhaltiger Wirkung


(1) Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet können im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Kosten gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.

(2) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

§ 9 Bgld. DV 2003 Förderbare Maßnahmen


Förderbar sind ortsbildgerechte umfassende Maßnahmen am Baukörper sowie die Erneuerung von Fassaden an ortsbildprägenden Bauobjekten, wobei die Maßnahmen entweder Objektgruppen bzw. ganze Fassadenzeilen oder Einzelprojekte betreffen können, die das regional charakteristische und historisch gewachsene Erscheinungsbild der Bau- und Siedlungsstruktur einer Siedlung oder eines Siedlungsteiles bewahren. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Alter des Bauprojektes mindestens 20 Jahre beträgt und mindestens 20 Jahre seit der letzten Förderung für eine solche Maßnahme verstrichen sind.

§ 10 Bgld. DV 2003 Art und Höhe der Förderung


Von den tatsächlichen und anerkannten Kosten kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein nicht rückzahlbarer Beitrag gewährt werden und zwar:

1.

bei Einzelobjekten im Ausmaß bis zu 50 % der durch die Fassadenerneuerung erwachsenen und anerkannten Mehrkosten, höchstens aber von 3.000 Euro,

2.

bei Großprojekten, insbesondere bei öffentlichen Gebäuden (zB Schulen, Amtsgebäuden, Kirchen) im Ausmaß bis zu 50 % der durch die Fassadenerneuerung erwachsenen und anerkannten Mehrkosten, wobei von dem in Z 1 vorgesehenen Grenzwert abgesehen werden kann, oder

3.

bei Fassadenrestaurierungsaktionen denkmalgeschützter oder denkmalwürdiger Objekte und Ensembles, die als Gemeinschaftsaktionen zwischen dem für den Denkmalschutz zuständigen Bundesministerium, dem Land Burgenland und der Gemeinde durchgeführt werden, in jenem Ausmaß, welches nach dem Aufteilungsschlüssel dem Land zufällt, wobei der Landesbeitrag mit höchstens einem Fünftel der Gesamtkosten begrenzt ist.

§ 11 Bgld. DV 2003 Zielsetzung


Die Landesregierung kann für die Maßnahmen der Dorferneuerung und der Ortsbildpflege insbesondere unter Beachtung von Wirtschaft, Ökologie, Kultur und Ästhetik sowie der Ortskultur Dorferneuerungspreise vergeben und Urkunden und Plaketten verleihen.

§ 12 Bgld. DV 2003 Förderbare Maßnahmen, Höhe der Förderung


(1) Dorferneuerungspreise können vergeben werden:

1.

für die Realisierung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen des Dorferneuerungsplanes bis 7.500 Euro;

2.

für die Errichtung von ortsbildgerechten Siedlungsanlagen (zB Wohnhausanlagen, Reihenhausanlagen) in der Höhe von 400 Euro je Wohneinheit, höchstens aber bis 4.000 Euro;

3.

für die Errichtung von besonders ortsbildprägenden Gebäuden bis 750 Euro;

4.

für die ortsbildgerechte Sanierung oder Umgestaltung von Gebäuden bis 750 Euro.

(2) Dorferneuerungspreise können auch ohne Bewerbung mit Zustimmung des Betroffenen von Amts wegen vergeben werden.

§ 13 Bgld. DV 2003 Jury


(1) Die Jury setzt sich aus dem Landesamtsdirektor und acht weiteren Mitgliedern zusammen, wobei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Dorferneuerung, Raumplanung, Architektur, Verkehrsplanung, Denkmalwesen, Tourismus, Kultur und Gemeindewesen heranzuziehen sind. Den Vorsitz führt die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor; im Verhinderungsfall die von ihr oder ihm beauftrage Person. Die Mitgliedschaft bei der Jury ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder der Jury werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag des nach der Referatseinteilung für Dorferneuerung zuständigen Regierungsmitgliedes bestellt.

(3) Die Aufgabe der Jury besteht darin Empfehlungen für die Vergabe des Dorferneuerungspreises an die Landesregierung vorzulegen.

(4) Die Einberufung der Jury erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(5) Die Jury ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14 Bgld. DV 2003 Ausschreibung, Einreichung


Die Ausschreibung des Dorferneuerungspreises ist im Landesamtsblatt für das Burgenland durchzuführen und hat die näheren Voraussetzungen für die Einreichung der Projekte zu enthalten.

§ 15 Bgld. DV 2003 Ansuchen, Zusicherung


(1) Die Förderansuchen sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

1.

für Ansuchen auf Förderungen der Erstellung von Dorferneuerungsplänen und auf Förderung von Projekten zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes:

a)

Finanzierungsplan

b)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

c)

gegebenenfalls Förderungszusagen anderer fördernder Stellen

d)

Beschlüsse des Gemeinderates

e)

Realisierungszeitplan, falls die Realisierung des Dorferneuerungsplanes nicht auf einmal durchführbar ist

2.

für Ansuchen im Rahmen der Projekte mit nachhaltiger Wirkung:

a)

Projektdarstellung

b)

eine Darstellung der nachhaltigen Auswirkungen der jeweils geplanten Maßnahmen auf die Lebensverhältnisse der Ortsbewohner

c)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

3.

für Ansuchen im Rahmen der Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung:

a)

Gestaltungsvorschlag

b)

detaillierte Kostenvoranschläge bzw. Kostenschätzungen von hiezu befugten Fachleuten

c)

erforderlichenfalls Fotos vom derzeitigen Zustand

4.

für Ansuchen im Rahmen des Dorferneuerungspreises sind dem Antrag sämtliche für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen beizuschließen (zB Beschreibung, Pläne, Fotos).

(2) Bei Erledigung der Eingaben im Sinne des Ansuchens hat die Landesregierung die Gewährung der Förderung einschließlich der Förderungshöhe dem Förderungswerber schriftlich mitzuteilen.

§ 16 Bgld. DV 2003 Flüssigmachung der Förderung


(1) Der Förderungswerber hat den Abschluss des Projektes bzw. einen Teilabschluss wesentlicher selbstständiger Bestandteile des Dorferneuerungsplanes dem Amt der Burgenländischen Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Auszahlung der bewilligten Förderung erfolgt nach Überprüfung des durchgeführten Vorhabens und nach Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten vorgelegten Unterlagen des Ansuchens bzw. nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.

§ 17 Bgld. DV 2003 In-Kraft-Treten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 1991 über die Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen in den burgenländischen Gemeinden (Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung), LGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2002, außer Kraft.

Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003 (Bgld. DV 2003) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Oktober 2003 über die Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen in den burgenländischen Gemeinden (Bgld. Dorferneuerungs-Verordnung 2003)

StF: LGBl. Nr. 69/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2002, wird verordnet:

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