§ 2 Bgld. BSG Begriffsbestimmungen

Bgld. BSG - Bgld. Bodenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

als landwirtschaftliche Böden solche Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen dienen, sowie Böden, die ohne erheblichen Aufwand diesem Zwecke zugeführt werden können. Ausgenommen sind Böden, die mit Holzgewächsen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, bestockt sind;

2.

der Boden als nachhaltig fruchtbar, wenn er

a)

das ungestörte Wachstum natürlich vorkommender oder angebauter Pflanzen nicht beeinträchtigt.

b)

die Entwicklung, den Ertrag und die Güte land- und forstwirtschaftlicher Pflanzen auch langfristig gewährleistet und

c)

die Eigenschaft aufweist, Stoffe wie pflanzliche Rückstände, tierische Ausscheidungen und Pflanzenschutzmittel abzubauen oder zu verarbeiten;

3.

als Bodenabtrag (Bodenerosion) die Verlagerung von Bodenbestandteilen durch Wasser oder durch Wind;

4.

als Bodenverdichtung die Verringerung des Porenvolumens des Bodens;

5.

als Klärschlamm der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm;

6.

als behandelter Klärschlamm ein Klärschlamm, der biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurde, dass seine Zersetzbarkeit und die mit seiner Verwendung verbundenen hygienischen Nachteile weitgehend verringert werden;

7.

als Müllkompost das in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen, allenfalls unter Beimengung von Klärschlämmen, gewonnene Endprodukt;

8.

als Aufbringung jedes gleichmäßige, flächenhafte Verteilen von Dünger, Klärschlamm oder Müllkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden.

In Kraft seit 16.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Bgld. BSG
§ 3 Bgld. BSG