§ 12 Bgld. BSG Kontrolle des Belastungsgrades

Bgld. BSG - Bgld. Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Bodenabtrag und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.

(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse und der gegebenen Schadstoffquellen ein Netz ständiger Prüfstandorte einzurichten. Bei Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse ist auf die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung Bedacht zu nehmen. Weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.

(3) Der Zustand des Bodens solcher Prüfstandorte ist durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Erst- und Wiederholungsuntersuchungen des Bodens dieser Prüfstandorte haben sich auf Bodenproben und, falls erforderlich, auch auf Pflanzenproben zu erstrecken. Jedenfalls sind Pflanzenproben zu nehmen, wenn auf den Prüfstandorten Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht wurde.

(4) Wird in einer Bodenprobe eines Prüfstandortes ein überhöhter Schadstoffgehalt festgestellt, sind umgehend zwecks Feststellung der Ausdehnung des durch Schadstoffe belasteten Bereiches zusätzlich Proben (einschließlich Pflanzenproben) zu nehmen und zu untersuchen. Vom untersuchungsergebnis ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu benachrichtigen.

(5) Bestätigt sich die Überschreitung der Grenzwerte in der erweiterten Untersuchung, hat die Landesregierung die Erstellung eines Gutachtens darüber zu veranlassen, ob durch einen Übergang der Schadstoffe in die Pflanze eine Beeinträchtigung des Bodens für die Erzeugung von Nahrungsmitteln gegeben ist. Dieses Gutachten ist auch der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Errichtung der Untersuchungsstandorte, Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe, die Untersuchungsparameter, die Untersuchungsmethoden sowie die Art und Häufigkeit der Probenziehung festzulegen.

In Kraft seit 21.12.1990 bis 31.12.9999
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