§ 2 Bgld. BSG Begriffsbestimmungen

Bgld. Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2000 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

als landwirtschaftliche Böden solche Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen dienen, sowie Böden, die ohne erheblichen Aufwand diesem Zwecke zugeführt werden können. Ausgenommen sind Böden, die mit Holzgewächsen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, bestockt sind;

2.

der Boden als nachhaltig fruchtbar, wenn er

a)

das ungestörte Wachstum natürlich vorkommender oder angebauter Pflanzen nicht beeinträchtigt.

b)

die Entwicklung, den Ertrag und die Güte land- und forstwirtschaftlicher Pflanzen auch langfristig gewährleistet und

c)

die Eigenschaft aufweist, Stoffe wie pflanzliche Rückstände, tierische Ausscheidungen und Pflanzenschutzmittel abzubauen oder zu verarbeiten;

3.

als Bodenabtrag (Bodenerosion) die Verlagerung von Bodenbestandteilen durch Wasser oder durch Wind;

4.

als Bodenverdichtung die Verringerung des Porenvolumens des Bodens;

5.

als Klärschlamm der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm. Schlämme (Räumgut) aus Abwasserreinigungsanlagen, in die ausschließlich häusliche Abwässer von nicht mehr als 50 Einwohner eingeleitet werden (Kleinkläranlagen), gelten nicht als Klärschlämme im Sinne dieses Gesetzes;

6.

als behandelter Klärschlamm ein Klärschlamm, der biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurde, dass seine Zersetzbarkeit und die mit seiner Verwendung verbundenen hygienischen Nachteile weitgehend verringert werden;

67.

als Müllkompost das in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen, allenfalls unter Beimengung von Klärschlämmen, gewonnene Endprodukt;

78.

als Aufbringung jedes gleichmäßige, flächenhafte Verteilen von Dünger, Klärschlamm oder Müllkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden.

Stand vor dem 15.12.2000

In Kraft vom 21.12.1990 bis 15.12.2000

Im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

als landwirtschaftliche Böden solche Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen dienen, sowie Böden, die ohne erheblichen Aufwand diesem Zwecke zugeführt werden können. Ausgenommen sind Böden, die mit Holzgewächsen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, bestockt sind;

2.

der Boden als nachhaltig fruchtbar, wenn er

a)

das ungestörte Wachstum natürlich vorkommender oder angebauter Pflanzen nicht beeinträchtigt.

b)

die Entwicklung, den Ertrag und die Güte land- und forstwirtschaftlicher Pflanzen auch langfristig gewährleistet und

c)

die Eigenschaft aufweist, Stoffe wie pflanzliche Rückstände, tierische Ausscheidungen und Pflanzenschutzmittel abzubauen oder zu verarbeiten;

3.

als Bodenabtrag (Bodenerosion) die Verlagerung von Bodenbestandteilen durch Wasser oder durch Wind;

4.

als Bodenverdichtung die Verringerung des Porenvolumens des Bodens;

5.

als Klärschlamm der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm. Schlämme (Räumgut) aus Abwasserreinigungsanlagen, in die ausschließlich häusliche Abwässer von nicht mehr als 50 Einwohner eingeleitet werden (Kleinkläranlagen), gelten nicht als Klärschlämme im Sinne dieses Gesetzes;

6.

als behandelter Klärschlamm ein Klärschlamm, der biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurde, dass seine Zersetzbarkeit und die mit seiner Verwendung verbundenen hygienischen Nachteile weitgehend verringert werden;

67.

als Müllkompost das in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen, allenfalls unter Beimengung von Klärschlämmen, gewonnene Endprodukt;

78.

als Aufbringung jedes gleichmäßige, flächenhafte Verteilen von Dünger, Klärschlamm oder Müllkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden.

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