§ 58 Bgld. AM-VO Beschaffenheit von Pressen und Stanzen

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Handauf Fußeinrückung umschalten lassen.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
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