§ 52 Bgld. AM-VO Gülle- und Jauchegruben

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Offene Güllegruben und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung (zB stehender Bretterzaun, engmaschiger Gitterzaun) über dem Bodenniveau zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Türe auszustatten. Im Bereich der Türe ist eine Aufstiegshilfe anzuordnen, welche bis zur Grubensohle reicht, und deren Anhaltestange bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden muss. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.

(2) Bei Güllegruben und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Fassungsvermögen sind an zwei gegenüberliegenden Stellen Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen mit einer Größe von mindestens 60 x 60 cm vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln (zB Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen, zusammenhängenden Holzpfosten), welche der Tragkraft der Decke entsprechen, abzusichern. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (zB einsteckbare Geländer, Abdeckgitter) für Personen vorzusehen.

(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45 Grad Bogen) auszustatten.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
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