Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2)Absatz 2Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.Die erstmalige Bestellung des Beirates (Paragraph 7,) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(3)Absatz 3§ 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 5 a und 6a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 5 a und 6a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 9 Abs. 3 und die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3 und die Überschrift zu Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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