Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. AFG

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

Bgld. AFG
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Stand der Gesetzesgebung: 31.12.2020
Gesetz vom 19. März 1987 über die Förderung der Arbeitnehmer (Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 36/1987 (XIV. Gp. IA 246 AB 251)

§ 1 Bgld. AFG Zielsetzung


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es;

a)

die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern,

b)

die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen.

(2) Das Land wird als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen fördern, die den Zielsetzungen des Abs. 1 dienen und im Interesse des Landes gelegen sind, um dabei durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden.

§ 2 Bgld. AFG Förderungsmaßnahmen


(1) Die Landesregierung hat entsprechend den Zielsetzungen nach § 1 in den Förderungsrichtlinien (§ 3) festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes gesetzt werden.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen vorzusehen:

a)

Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten;

b)

Förderung von Ausbildungsstätten, die auch für die zwischen- bzw. überbetriebliche Ausbildung genutzt werden können;

c)

Förderung von Schulungseinrichtungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die Schulungsmaßnahmen zum Zwecke der beruflichen Schulung, Umschulung und Weiterbildung durchzuführen;

d)

Zuschüsse an Lehrlinge, deren Lehrplatz so weit vom Wohnort entfernt ist, daß sie auf einen Heimplatz oder ein Privatquartier angewiesen sind (Wohnkostenzuschuß) und Zuschüsse an Lehrlinge, die besonders einkommensschwachen Familien entstammen (Lehrlingsförderungszuschuß) Zuschüsse an Absolventen von berufsbildenden mittleren Schulen und allgemeinbildenden höheren Schulen, die einen Lehrberuf erlernen, und Zuschüsse an Personen, die die Schulaufbildung in höheren Schulstufen oben genannter Schulen oder berufsbildender höherer Schulen abbrechen und eine Lehrausbildung absolvieren;

e)

Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern, insbesondere dann, wenn der Teilnehmer an solchen berufsbildenden und berufsfortbildenden Veranstaltungen aus diesem Grunde Einkommensverluste hinnehmen muß und eine erhebliche Qualifikationsverbesserung erreicht wird (Qualifikationsförderung);

f)

Zuschüsse für die Weiterbildung von Frauen, die nach den Jahren der Haushaltsführung und Kindererziehung wieder ins Berufsleben eintreten wollen, deren Qualifikation sich jedoch aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung verändert hat (Wiedereingliederungsförderung);

g)

Beihilfen für Arbeitnehmer, denen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen.

§ 3 Bgld. AFG Förderungsrichtlinien


(1) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die einzelnen Förderungsmaßnahmen nähere Bestimmungen zu treffen über:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b)

die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist;

c)

die Verpflichtungen, die ein Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat;

d)

Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges von Förderungsmaßnahmen;

e)

die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von

Förderungsmitteln;

g)

die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln.

(2) Vor der Erlassung und Änderung der Förderungsrichtlinien ist der Arbeitnehmerförderungsbeirat (§ 7) zu hören.

§ 4 Bgld. AFG Förderungsgrundsätze


(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

a)

eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden;

b)

die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die in § 1

umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;

c)

die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Förderungswerbers sind entsprechend zu berücksichtigen;

d)

auf Unterstützungen und Förderungen, die von anderen Seiten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.

(2) Förderungsmaßnahmen dürfen nur gesetzt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5 Bgld. AFG Arten der Förderung


Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:

a)

begünstigte Darlehen;

b)

nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige

Kreditkostenzuschüsse;

c)

nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;

d)

Dienst- und Sachleistungen.

§ 6 Bgld. AFG Anträge


Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.

§ 7 Bgld. AFG Arbeitnehmerförderungsbeirat


(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; jedenfalls obliegt dem Beirat die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.

(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

§ 8 Bgld. AFG Zusammensetzung des Beirates


(1) Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen.

(3) Binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Beirates bei der Landesregierung einzubringen.

(4) Vorschlagsberechtigt sind:

a)

Für 3 Mitglieder die in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;

b)

für je 1 Mitglied die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Landeslandwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

§ 9 Bgld. AFG


(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des Obmannes hat bei dessen Verhinderung der Erste Obmann-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, der Zweite Obmann-Stellvertreter wahrzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit.

(4) Der Beirat ist vom Obmann nach Bedarf - mindestens aber einmal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens 3 weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzführende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5) Der Obmann hat - unbeschadet des Abs. 1 - den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen.

(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(6) Der Beirat kann weiters beschließen, daß den Sitzungen ein Vertreter des Landesarbeitsamtes und weitere Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.

(7) Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates werden in eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat selbst gibt, aufgenommen. Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

§ 10 Bgld. AFG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz (Bgld. AFG) Fundstelle


Gesetz vom 19. März 1987 über die Förderung der Arbeitnehmer (Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 36/1987 (XIV. Gp. IA 246 AB 251)

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