§ 1 Bgld. AFG Zielsetzung

Bgld. AFG - Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es;

a)

die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern,

b)

die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen.

(2) Das Land wird als Träger von Privatrechten Einrichtungen und Maßnahmen fördern, die den Zielsetzungen des Abs. 1 dienen und im Interesse des Landes gelegen sind, um dabei durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingte Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen oder zu vermeiden.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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