§ 5 Bgld. AbgG Verwaltungsübertretungen

Bgld. AbgG - Burgenländisches Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar;

2.

vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt, oder die Abgaben verkürzt oder gänzlich hinterzieht;

3.

vorsätzlich Verschlussmittel, die in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;

4.

vorsätzlich Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen, die durch Verschlussmittel gesichert sind, die in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert, dass die Verschlusssicherheit nicht mehr gegeben ist;

5.

ohne hierdurch den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen,

a)

eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,

b)

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,

c)

eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,

d)

vorsätzlich Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 Z 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags beträgt.

(3) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro geahndet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wenn in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, genügt zur Begehung Fahrlässigkeit.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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