(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung der Abgaben zuständig sind.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der Abgaben und Beiträge betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.
(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
(2) Enthalten die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der Landesabgaben das Amt der Landesregierung und in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig.
(3) Soweit die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts anderes bestimmen, richtet sich diese
1. | in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes; | |||||||||
2. | in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll; | |||||||||
3. | in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) der oder des Abgabepflichtigen, dann nach ihrem oder seinem Aufenthalt, schließlich nach ihrem oder seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr in Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten. |
(4) Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Verwaltung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.
(5) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin oder des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die Landesregierung.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 80/2023 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.Mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.
Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Burgenländisches Abgabengesetz - Bgld. AbgG)
StF: LGBl. Nr. 14/2010 (XIX. Gp. RV 1317 AB 1353)
Änderung
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: