Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024
(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der Abgaben und Beiträge betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.
(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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