Gesamte Rechtsvorschrift BGBlG

Bundesgesetzblattgesetz

BGBlG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2024

§ 1 BGBlG Allgemeines


Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

§ 2 BGBlG Einteilung des Bundesgesetzblattes


Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.

§ 3 BGBlG Bundesgesetzblatt I


§ 3.Paragraph 3,

Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung Das Bundesgesetzblatt römisch eins Bundesgesetzblatt römisch eins) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. 1.Ziffer einsder Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Artikel 49, Absatz eins, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B-VG);der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Artikel 49 a, Absatz eins, B-VG);
  3. 3.Ziffer 3der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2, 64a und 65 VfGG);der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 140, Absatz 5 bis 7 B-VG; Paragraphen 64, Absatz 2,, 64a und 65 VfGG);
  4. 4.Ziffer 4der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
  5. 5.Ziffer 5der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Artikel 15, Absatz 6, B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
  6. 6.Ziffer 6der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt (Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,);
  7. 7.Ziffer 7von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch eins zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
  8. 8.Ziffer 8der Geschäftsordnung des Bundesrates (Art. 37 Abs. 2 B-VG);der Geschäftsordnung des Bundesrates (Artikel 37, Absatz 2, B-VG);
  9. 9.Ziffer 9der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG; § 56 Abs. 4 VfGG).der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Artikel 138, Absatz 2, B-VG; Paragraph 56, Absatz 4, VfGG).

§ 4 BGBlG Bundesgesetzblatt II


  1. (1)Absatz einsDas Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur VerlautbarungDas Bundesgesetzblatt römisch II Bundesgesetzblatt römisch II) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. 1.Ziffer einsder allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
    2. 2.Ziffer 2der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt römisch III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
    3. 3.Ziffer 3der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
    4. 4.Ziffer 4der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG);der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG; Paragraphen 59, Absatz 2,, 60 und 61 VfGG);
    5. 5.Ziffer 5der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B-VG; § 14 VfGG);der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Artikel 136, B-VG; Paragraph 19, VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 148, B-VG; Paragraph 14, VfGG);
    6. 6.Ziffer 6der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 4 B-VG; § 4 VolksanwG);der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG; Paragraph 4, VolksanwG);
    7. 6a.Ziffer 6 ader Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948 (§ 9 Abs. 9 F-VG 1948);der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, (Paragraph 9, Absatz 9, F-VG 1948);
    8. 7.Ziffer 7der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), soweit sie nicht unter Paragraph 3, Ziffer 6, fallen;
    9. 8.Ziffer 8von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
    10. 9.Ziffer 9der Kundmachungen
      1. a)Litera avon Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (§ 38a Abs. 2 VwGG) sowievon Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG) sowie
      2. b)Litera bvon Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (§ 38a Abs. 4 VwGG);von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG);
    11. 10.Ziffer 10der Kundmachungen
      1. a)Litera avon Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (§ 86a Abs. 2 VfGG) sowievon Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG) sowie
      2. b)Litera bvon Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 86a Abs. 4 VfGG).von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG).
  2. (2)Absatz 2Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat, sindWenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt römisch III zu erfolgen hat, sind
    1. 1.Ziffer einssonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft sowie
    2. 2.Ziffer 2Verordnungen von nicht in Abs. 1 Z 2 genannten BundesbehördenVerordnungen von nicht in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bundesbehörden
    im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.im Bundesgesetzblatt römisch II zu verlautbaren.
  3. (2a)Absatz 2 aIst eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Abs. 2 Z 1 genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat.Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt römisch II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt römisch III zu erfolgen hat.
  4. (3)Absatz 3Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt römisch II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt römisch II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

§ 5 BGBlG Bundesgesetzblatt III


  1. (1)Absatz einsDas Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur VerlautbarungDas Bundesgesetzblatt römisch III Bundesgesetzblatt römisch III) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. 1.Ziffer einsder Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2 und Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;
    2. 2.Ziffer 2der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Art. 49a Abs. 1 B-VG);der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Artikel 49 a, Absatz eins, B-VG);
    3. 3.Ziffer 3der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb deren der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb deren der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Artikel 140 a, Absatz eins, B-VG; Paragraph 66, VfGG);
    4. 4.Ziffer 4der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
    5. 4a.Ziffer 4 ader Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i B-VG;der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i, B-VG;
    6. 5.Ziffer 5der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;
    7. 5a.Ziffer 5 aamtlich kundzumachender ausländischer Rechtsvorschriften;
    8. 6.Ziffer 6sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Z 1 oder Z 5 genannte Rechtsvorschrift betreffen.sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannte Rechtsvorschrift betreffen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG einen Beschluss nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.
  3. (3)Absatz 3Ist
    1. 1.Ziffer einsein Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1, der nicht unter Art. 50 B-VG fällt, oderein Staatsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, der nicht unter Artikel 50, B-VG fällt, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oderein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 Z 5aeine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 5 a,
    nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.
  4. (4)Absatz 4Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
    1. 1.Ziffer einszwei authentische Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,
    2. 2.Ziffer 2wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung
    kundgemacht werden.

§ 6 BGBlG Rechtsinformationssystem des Bundes


§ 6.Paragraph 6,

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

  1. 1.Ziffer einsder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 7 B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlichder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
    1. a)Litera ader Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7),der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
    2. b)Litera bder allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
    3. c)Litera cder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter lit. b fallen,der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
    4. d)Litera dder allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
    5. e)Litera esonstiger amtlicher Verlautbarungen
    sowie
  2. 2.Ziffer 2der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).

§ 7 BGBlG Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften


(1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

 

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise - insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums - bekannt gemacht werden.

(3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.

§ 8 BGBlG Sicherung der Authentizität und Integrität


(1) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.

§ 9 BGBlG Zugang zu den Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsDie Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.
  2. (2)Absatz 2Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach § 5 Abs. 3 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach Paragraph 5, Absatz 3, Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981, sowie Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1972,), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

§ 10 BGBlG Berichtigung von Verlautbarungen


Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

2.

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.).

Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

§ 11 BGBlG Zeitlicher Geltungsbereich


(1) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Im Fall des § 7 Abs. 3 treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, und hat jede Nummer des Bundesgesetzblattes diesen Tag zu enthalten.

§ 12 BGBlG Räumlicher Geltungsbereich


Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.

§ 13 BGBlG Information über das Recht der Republik Österreich


Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

 

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

§ 13a BGBlG Verweisungen


§ 13a.Paragraph 13 a,

Folgende Bundesgesetze sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf sie verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsBundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,
  2. 2.Ziffer 2Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998,Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,,
  3. 3.Ziffer 3Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948,Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,,
  4. 4.Ziffer 4Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953,Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
  5. 5.Ziffer 5Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, undVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, und
  6. 6.Ziffer 6Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982.Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,.

§ 14 BGBlG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2003, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 1 Z 6 mit 1. Juli 2012;Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, mit 1. Juli 2012;
    2. 2.Ziffer 2die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 1 Z 6a, § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 a,, Paragraph 5 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 4 Abs. 1 Z 6a und § 5 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 a und Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10, Abs. 2 und 2a, § 5 Abs. 1 Z 3 und 5a sowie Abs. 3 Z 3, § 6, § 9 Abs. 3, die §§ 13a und 15 samt Überschriften sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 6 bis 9, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10, Absatz 2 und 2a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 5a sowie Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, die Paragraphen 13 a und 15 samt Überschriften sowie Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

§ 15 BGBlG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 15.Paragraph 15,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 16 BGBlG Vollziehung


§ 16.Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2004 bis 18.07.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins,

Allgemeines

§ 2.Paragraph 2,

Einteilung des Bundesgesetzblattes

§ 3.Paragraph 3,

Bundesgesetzblatt I

§ 4.Paragraph 4,

Bundesgesetzblatt II

§ 5.Paragraph 5,

Bundesgesetzblatt III

§ 6.Paragraph 6,

Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 7.Paragraph 7,

Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften

§ 8.Paragraph 8,

Sicherung der Authentizität und Integrität

§ 9.Paragraph 9,

Zugang zu den Rechtsvorschriften

§ 10.Paragraph 10,

Berichtigung von Verlautbarungen

§ 11.Paragraph 11,

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 12.Paragraph 12,

Räumlicher Geltungsbereich

§ 13.Paragraph 13,

Information über das Recht der Republik Österreich

§ 13a.Paragraph 13 a,

Verweisungen

§ 14.Paragraph 14,

Inkrafttreten

§ 15.Paragraph 15,

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.Paragraph 16,

Vollziehung

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