Gesamte Rechtsvorschrift BGBlG

Bundesgesetzblattgesetz

BGBlG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2020

§ 1 BGBlG Allgemeines


Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

§ 2 BGBlG Einteilung des Bundesgesetzblattes


Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.

§ 3 BGBlG Bundesgesetzblatt I


Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);

2.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Art. 49a Abs. 1 B-VG);

3.

der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG; §§ 64 Abs. 2, 64a und 65 VfGG);

4.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);           5.           der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);

6.

der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998);

7.

von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

§ 4 BGBlG Bundesgesetzblatt II


(1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;

2.

der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);

3.

der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);

4.

der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG);

5.

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B-VG; § 14 VfGG);

6.

der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 4 B-VG; § 4 VolksanwG);

6a.

der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948 (§ 9 Abs. 9 F-VG 1948);

7.

der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;

8.

von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

(2) Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

§ 5 BGBlG Bundesgesetzblatt III


(1) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

1.

der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;

2.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Art. 49a Abs. 1 B-VG);

3.

der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Art. 140a Abs. 1 B-VG; § 66 VfGG);

4.

der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139a B-VG; § 61b VfGG);

4a.

der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i B-VG;

5.

der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;

6.

sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Z 1 oder Z 5 genannte Rechtsvorschrift betreffen.

(2) Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG einen Beschluss nach Art. 49 Abs. 2 B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

(3) Ist

1.

ein Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1, der nicht unter Art. 50 B-VG fällt, oder

2.

ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 5 oder

3.

eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift

nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 6, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.

(4) Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn

1.

zwei authentische Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,

2.

wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung

kundgemacht werden.

§ 6 BGBlG Rechtsinformationssystem des Bundes


Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

1.

der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) durch den Bundeskanzler,

2.

einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,

3.

der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,

4.

einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie

5.

der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

§ 7 BGBlG Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften


(1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

 

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

(2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise - insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums - bekannt gemacht werden.

(3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.

§ 8 BGBlG Sicherung der Authentizität und Integrität


(1) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.

§ 9 BGBlG Zugang zu den Rechtsvorschriften


(1) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach § 5 Abs. 2 Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

(4) Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 sowie § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1972), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

§ 10 BGBlG Berichtigung von Verlautbarungen


Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

2.

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.).

Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

§ 11 BGBlG Zeitlicher Geltungsbereich


(1) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Im Fall des § 7 Abs. 3 treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, und hat jede Nummer des Bundesgesetzblattes diesen Tag zu enthalten.

§ 12 BGBlG Räumlicher Geltungsbereich


Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.

§ 13 BGBlG Information über das Recht der Republik Österreich


Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

 

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

§ 14 BGBlG Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 1 Z 6 mit 1. Juli 2012;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.

(4) § 4 Abs. 1 Z 6a, § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(5) § 4 Abs. 1 Z 6a und § 5 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(6) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.

(7) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(8) § 3 Z 3 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

§ 15 BGBlG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Bundesgesetzblattgesetz (BGBlG) Fundstelle


Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004
StF: BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

Änderung

BGBl. I Nr. 1/2012 (NR: GP XXIV RV 1515 AB 1541 S. 137. BR: AB 8637 S. 803.)

BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

Anmerkung

1. Das Bundesgesetzblattgesetz wurde in Artikel 4 des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, kundgemacht.
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Federal Law Gazette Act - BGBlG

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