Art. 9 BFG 2026 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

BFG 2026 - Bundesfinanzgesetz 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2026 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2026 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
    1. a)Litera ain allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,;
    2. b)Litera bin allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
    3. c)Litera cMehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht), sofern sie nicht der Bedeckung einer Mittelverwendungsüberschreitung nach Artikel V Z. 3 lit. l dienen;Mehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht), sofern sie nicht der Bedeckung einer Mittelverwendungsüberschreitung nach Artikel römisch fünf Ziffer 3, Litera l, dienen;
    4. d)Litera dMehreinzahlungen bei den den Budgetpositionen 13.02.02.8170.900, 13.02.03.8170.900, 13.02.04.8170.900, 13.02.05.8170.900 und 13.02.06.8170.900 (Erlöse für hoheitliche Leistungen) jeweils zugeordneten Unterkonten, wobei die Summe aller Unterkonten der genannten Budgetpositionen heranzuziehen ist.
    5. e)Litera eMehreinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    6. f)Litera fin der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
    7. g)Litera gMehreinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    8. h)Litera hAuszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
    9. i)Litera iAuszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
    10. j)Litera jMehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    11. k)Litera kMehreinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    12. l)Litera lMehreinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
    13. m)Litera mMehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
    14. n)Litera nMehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
    15. o)Litera oMehreinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    16. p)Litera pMehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
    17. q)Litera qAuszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen mit der Untergliederung „UGL 488“;
    18. r)Litera rMehreinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
  3. (3)Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
    1. a)Litera ageringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b, gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;
    2. b)Litera bMindereinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
    3. c)Litera cMindereinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
    4. d)Litera dMindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    5. e)Litera eMindereinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
    6. f)Litera fMindereinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
    7. g)Litera gMindereinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
    8. h)Litera hMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
    9. i)Litera iMindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
    10. j)Litera jMindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
    11. k)Litera kMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
    12. l)Litera lMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
    13. m)Litera mMindereinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
  4. (4)Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
  6. (5a)Absatz 5 a,Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der
    1. 1.Ziffer einsUntergliederung „UGL 488“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 488“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 noch gemäß Artikel IV herangezogen werden;Untergliederung „UGL 488“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 488“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 noch gemäß Artikel römisch vier herangezogen werden;
    2. 2.Ziffer 2Untergliederung „UGL 788“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 788“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 noch gemäß Artikel IV herangezogen werden.Untergliederung „UGL 788“ dürfen ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit der „UGL 788“ umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 noch gemäß Artikel römisch vier herangezogen werden.
  7. (6)Absatz 6,Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt:Abweichend von Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz und Absatz 2, BHG 2013 gilt:
    1. 1.Ziffer einsbei der Bildung von Rücklagen ist § 55 Abs. 1, 2. Satz nicht anzuwenden;bei der Bildung von Rücklagen ist Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz nicht anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach § 55 Abs. 2 bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach Paragraph 55, Absatz 2, bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.
  8. (7)Absatz 7,Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß § 53 Abs. 1 BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 5 und 53 Abs. 3 BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß § 53 BHG 2013 unberührt bleiben.Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 5 und 53 Absatz 3, BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß Paragraph 53, BHG 2013 unberührt bleiben.
  9. (8)Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
  10. (9)Absatz 9,Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
  11. (10)Absatz 10,Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von § 36 Abs. 1 BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von Paragraph 36, Absatz eins, BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.
  12. (11)Absatz 11,Entsprechend den in Art. 13 Abs. 2 B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2026 vom Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 abgewichen werden.Entsprechend den in Artikel 13, Absatz 2, B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2026 vom Ausgleichsgebot gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BHG 2013 abgewichen werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 9 BFG 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 9 BFG 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 9 BFG 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 9 BFG 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 9 BFG 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFG 2026 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Anl. 4 BFG 2026 Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013Art. 1 BFG 2026 BewilligungArt. 2 BFG 2026 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2026 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2026 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2026 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2026 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2026 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2026 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2026 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2026 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2026 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2026 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2026 Verfügungen über bewegliches BundesvermögenArt. 13 BFG 2026 PersonalplanArt. 14 BFG 2026 VerweisungenArt. 15 BFG 2026 VollziehungArt. 16 BFG 2026 Inkrafttreten, Geltungsdauer und ÜbergangsbestimmungenBundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 8 BFG 2026
Art. 10 BFG 2026