Art. 7 BFG 2026 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2026 - Bundesfinanzgesetz 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2026 bis 31. März 2027 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BFG 2026 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Anl. 2 BFG 2026Anl. 3 BFG 2026Anl. 4 BFG 2026 Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013Art. 1 BFG 2026 BewilligungArt. 2 BFG 2026 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2026 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2026 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2026 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2026 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2026 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2026 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2026 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2026 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2026 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2026 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2026 Verfügungen über bewegliches BundesvermögenArt. 13 BFG 2026 PersonalplanArt. 14 BFG 2026 VerweisungenArt. 15 BFG 2026 VollziehungArt. 16 BFG 2026 Inkrafttreten, Geltungsdauer und ÜbergangsbestimmungenBundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) Fundstelle
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