Art. 8 BFG 2026 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

BFG 2026 - Bundesfinanzgesetz 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem ZeitpunktDen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
    1. 1.Ziffer einsbei Umschichtungen gemäß Artikel IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowiebei Umschichtungen gemäß Artikel römisch vier Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
    2. 2.Ziffer 2bei Überschreitungen gemäß Artikel V und VI Mehreinzahlungen und Mehrerträgebei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sechs Mehreinzahlungen und Mehrerträge
    in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel V zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2,Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3,Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel IX Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Ungeachtet dessen ist dabei Artikel römisch neun Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel römisch sechs Ziffer eins und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.482,5 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.Abweichend von Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 1.482,5 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:Abweichend von Absatz 2, sind Umschichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:
    1. a)Litera azwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.02.7621.000, 20.01.03.02.7622.000 und 20.01.03.02.7431.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetpositionen 20.01.03.03.7621.001, 20.01.03.03.7622.001 und 20.01.03.03.7431.010) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
    2. b)Litera bzwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.900) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 25.01.02.7614.001) innerhalb der Gebarung Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
    3. c)Litera czwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen;
    4. d)Litera dzwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.006) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.03.01.7270.000) innerhalb der insgesamt für das Klimaticket Österreich vorgesehenen Mittelverwendungen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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Anl. 3 BFG 2026Anl. 4 BFG 2026 Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gem. § 44 BHG 2013Art. 1 BFG 2026 BewilligungArt. 2 BFG 2026 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2026 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2026 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2026 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2026 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2026 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2026 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2026 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2026 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2026 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2026 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2026 Verfügungen über bewegliches BundesvermögenArt. 13 BFG 2026 PersonalplanArt. 14 BFG 2026 VerweisungenArt. 15 BFG 2026 VollziehungArt. 16 BFG 2026 Inkrafttreten, Geltungsdauer und ÜbergangsbestimmungenBundesfinanzgesetz 2026 (BFG 2026) Fundstelle
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