Art. 13 BFG 2026 Personalplan

BFG 2026 - Bundesfinanzgesetz 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2026 werden im Personalplan 2026 festgelegt (Anlage IV). Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2026 werden im Personalplan 2026 festgelegt (Anlage römisch vier).

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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