Art. 6a BFG 2025 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

BFG 2025 - Bundesfinanzgesetz 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 die Zustimmung zur Überschreitung in der Untergliederung 58 (Finanzierungen, Währungstauschverträge) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15% der Gesamtauszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 sichergestellt ist.

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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Anl. 1 BFG 2025Anl. 2 BFG 2025Anl. 3 BFG 2025Anl. 4 BFG 2025Art. 1 BFG 2025 BewilligungArt. 2 BFG 2025 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2025 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2025 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2025 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2025 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2025 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2025 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2025 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2025 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2025 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2025 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2025 Verfügungen über bewegliches BundesvermögenArt. 13 BFG 2025 PersonalplanArt. 14 BFG 2025 VerweisungenArt. 15 BFG 2025 VollziehungArt. 16 BFG 2025 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
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