Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1.Ziffer einssoweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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