Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2025 werden im Personalplan 2025 festgelegt (Anlage IV). Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2025 werden im Personalplan 2025 festgelegt (Anlage römisch vier).
0 Kommentare zu Art. 13 BFG 2025