Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 mit folgenden Maßgaben:
1.Ziffer einsArt. VII ist bis 31. März 2026 anzuwenden;Artikel römisch sieben, ist bis 31. März 2026 anzuwenden;
2.Ziffer 2Art. VIII Abs. 6 ist bis 15. Jänner 2026 anzuwenden;Artikel römisch acht, Absatz 6, ist bis 15. Jänner 2026 anzuwenden;
3.Ziffer 3die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, BGBl. I Nr. 8/2025, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2025, bis 30. Juni 2025 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien sind jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu überrechnen.die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2025,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2025,, bis 30. Juni 2025 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien sind jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2025 zu überrechnen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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