Art. 7 BFG 2022 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2022 - Bundesfinanzgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2022 bis 31. März 2023 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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