Anl. 2 BFG 2022

BFG 2022 - Bundesfinanzgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiert

Art. 2 Z 43 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2022 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Artikel 2, Ziffer 43, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„43. Die Bezeichnung des Detailbudgets 42.04.91 in der Anlage II (Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2022) auf Seite 644 lautet „Personalämter“.“)„43. Die Bezeichnung des Detailbudgets 42.04.91 in der Anlage römisch zwei (Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2022) auf Seite 644 lautet „Personalämter“.“)

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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