Art. 6 BFG 2022 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2022 - Bundesfinanzgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2021 Rücklagen gebildet wurden, wenngemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2021 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. a)Litera adies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist unddies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. b)Litera bunter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 4.Ziffer 4bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Deutschkursen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 55,435 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. 5.Ziffer 5bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 5.000 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. 6.Ziffer 6gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund von Maßnahmen, welche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert werden sollen. Innerhalb dergemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund von Maßnahmen, welche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert werden sollen. Innerhalb der
    1. a)Litera aUntergliederung 21 bis zu 4,340 Millionen Euro;
    2. b)Litera bUntergliederung 24 bis zu 5,5 Millionen Euro;
    3. c)Litera cUntergliederung 41 bis zu 15 Millionen Euro;
    4. d)Litera dUntergliederung 43 bis zu 20,5 Millionen Euro;
    wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist. Im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des § 54 Abs. 8 BHG 2013;wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist. Im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013;
  7. 7.Ziffer 7bei der Voranschlagsstelle 18.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von Vertriebenen aufgrund des Russland-Ukraine-Konfliktes, in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. 8.Ziffer 8bei der Voranschlagsstelle 18.01.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Mehrkosten durch den Vollzug der Bestimmungen über Sondererwerbstatbestände für Personen, die im NS-Regime verfolgt wurden und ihre österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben sowie deren Nachfahren, in Höhe von bis zu 18 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsstellen 43.01.05 und 43.01.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherung der Gasbevorratung in Vollziehung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, bzw. Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, sowie in Vollziehung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 100/2022, in Höhe von bis zu insgesamt 5.000 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.bei den Voranschlagsstellen 43.01.05 und 43.01.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Sicherung der Gasbevorratung in Vollziehung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, bzw. Energielenkungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, sowie in Vollziehung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022,, in Höhe von bis zu insgesamt 5.000 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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